Das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) – Heimverträge müssen angepasst werden!
20
Mrz
von admin - Kategorie: Pflege & Recht
Mit dem WBVG, welches bereits zum Oktober letzten Jahres in Kraft trat, wurden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt, welches nicht nur Anwendung bei Heimverträgen findet, sondern auch bei Wohnformen wie Betreutem Wohnen. Zu den wichtigsten Vorschriften des WBVG gehören:
• Befristete Verträge sind nur zulässig, wenn dies im Interesse der Verbraucher ist. Verträge werden schriftlich abgeschlossen.
• Sämtliche Informationen über Leistungen, Kosten, Pflegenoten etc können in vor einem Vertragsabschluss angefordert werden und müssen verständlich formuliert sein.
• Entgelterhöhungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedürfen der Begründung.
• Eine Kündigung des Vertrages ist für die Betreiber nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
• Bei änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs müssen die Betreiber eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
Wichtig:
Bereits bestehende Heimverträge müssen bis zum 30.04.2010 angepasst werden!
Den kompletten Gesetzestext finden Sie hier.
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