Die Pflegeversicherung beruht auf dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches. Dort wird geregelt, wer dem Gesetze nach pflegebedürftig ist. Die Pflegeversicherung ist der einzige Zweig der Sozialversicherungen, bei dem der Beitragssatz festgeschrieben wurde, um die Lohnnebenkosten stabil zu halten. Die Leistungen der Pflegekassen sind daher stärker eingeschränkt als die der Krankenkassen und Rentenversicherungen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unabhängig von der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation gewährt. Lediglich bei den Zuschüssen zu Umbaumaßnahmen wird die Vermögenssituation berücksichtigt.

Die wichtigsten beiden Leistungen der Pflegekassen sind das Pflegegeld und die Sachleistungen.

Das Pflegegeld
Das Pflegegeld wird direkt an die Versicherten ausgezahlt. Der Versicherte kann sich mit Hilfe dieses Geldes privat Hilfe beschaffen und über die Verwendung frei entscheiden.

Die Sachleistungen

Mit den Geldern der so genannten "Sachleistungen" werden die Dienste professioneller Pflegedienstleister bezahlt. Da dies in der Regel teurer ist als die Inanspruchnahme privat organisierter Pflegepersonen (Angehöriger o.ä.), liegt das Budget für Sachleistungen auch erheblich über dem des Pflegegeldes. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienstleister ab.

Kombinationsleistung

Wird das Budget für Sachleistungen nicht aufgebraucht, kann es anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. Bleiben beispielsweise 25% des Geldanspruches auf Sachleistungen nicht genutzt, werden zusätzliche 25% des Pflegegeldes der entsprechenden Pflegestufe an den Versicherten ausgezahlt.

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