09 Mrz
von admin - Kategorie: Pflege & Recht
Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten das Urteil des Dresdner Sozialgerichts, welches die Veröffentlichung der Pflegenoten für zulässig erachtete, da die Grundrechte der betroffenen Heime – entgegen der Meinung eines Heimträgers – nicht verletzt seien. Ein Dresdner Heimträger hatte sich beschwert, dass die in den Prüfberichten des MDK genannten Mängel bereits beseitigt worden seien und die Berichte daher auf veralteten Erkenntnissen beruhen würden. Ihre Veröffentlichung würde somit gegen die Grundrechte des Heimträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetztes verstoßen.
Das Landessozialgericht Sachsen war hingegen der Auffassung, dass die Wettbewerber zwar ein Grundrecht auf die Teilhabe am Wettbewerb hätten, nicht jedoch einen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder ein ausschließliches Recht auf eigene Außendarstellung.
Bislang sind laut AOK insgesamt 72 einstweilige Verfügungen gegen die Veröffentlichung von den so genannten Transparenzberichten beantragt worden, wovon in erster Instanz 21 zugunsten der Kassen und neun zugunsten der Antragsteller entschieden wurden. Das Urteil des sächsischen Landessozialgerichts ist bisher die erste Entscheidung eines übergeordneten Gerichtes.
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