In einer Patientenverfügung regelt man, welche Untersuchungen und Behandlungen bei einem durchgeführt werden dürfen (und welche nicht), sofern man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist bzw. seinen Willen nicht mehr artikulieren kann.
Schreibt man diese Anweisungen schriftlich nieder, so gelten sie für die Ärzte verbindlich, selbst wenn der Patient nicht an einer tödlichen Krankheit leidet. Lehnt z.B. ein Mensch eine künstliche Beatmung ab und wird durch einen Unfall schwerverletzt, müssen ihn die Ärzte wohlmöglich sterben lassen, auch wenn eine kurzfristige künstliche Beatmung ihn nach ein paar Tagen hätte vollständig genesen lassen.
Das Gesetzt zur Patientenverfügung (§1901 BGB) legt jedem Menschen also ein hohes Maß an Eigenverantwortung auf. Eine ärztliche Beratung vor der Erstellung einer solchen Patientenverfügung wird demnach unbedingt empfohlen. Schließlich wissen die wenigsten über die unterschiedlichen Stadien der Demenz oder Krebserkrankung Bescheid. Soll die Verfügung jedoch im Ernstfall befolgt werden, so muss sie möglichst konkret sein.
Nichtsdestotrotz werden sich im Fall der Fälle offene Fragen nicht vermeiden lassen. In diesen Situationen müssen (gerichtlich bestellte) Betreuer bzw. wenn vorhanden, Bevollmächtigte des Patienten angehört werden. Der Bevollmächtigte/Betreuer muss prüfen, ob die Patientenverfügung der tatsächlichen Lebenslage entspricht bzw. ob der mutmaßliche Wille des Patienten zu der konkreten Situation passt. Dabei müssen frühere Äußerungen des Patienten, aber auch religiöse und ethische Werte berücksichtigt werden. Um hierbei die bestmögliche Lösung zu finden, ist es sinnvoll, wenn man Patientenverfügungen stets mit einer Vorsorgevollmacht verbindet.
Wichtige Tipps zur Erstellung einer Patientenverfügung:
1. Der Verfasser muss die Art, Bedeutung, Tragweite und die Risiken seiner schriftlichen Festlegung erkennen. Könnten wegen beginnender Demenz o.ä. Zweifel daran bestehen, sollte man sich die Entscheidung durch einen Arzt oder einen Notar beurkunden lassen.
2. Bleiben Sie möglichst konkret. Begriffe wie „in würde sterben“ oder „menschenwürdiges Leben“ sind sehr schwammig formuliert und können daher allenfalls als Anhaltspunkt gelten.
3. Die Patientenverfügung muss unterschrieben sein und mit Ort und Datum versehen werden. Hilfreich wäre evtl. die Unterschrift des Arztes, dass er eine Beratung durchgeführt hat. Die Glaubwürdigkeit des Dokumentes steigt, je regelmäßiger die Unterschrift erneuert wird, da man so nicht von einem „veralteten“ Dokument ausgehen muss.
4. Das Original muss für Angehörige und/oder Bevollmächtigte leicht auffindbar sein. Händigen Sie ggf. eine Kopie an Ihren Bevollmächtigten aus, auf dem Sie vermerken, wo das Original zu finden ist.
5. Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden, auch mündlich. Zur Sicherheit sollten jedoch in einem solchen Falle alle Ausfertigungen vernichtet werden.
6. Wenn Sie in Ihrem Umfeld keinen geeigneten Bevollmächtigten finden, überlegen Sie, ob Sie Ihren Hausarzt bevollmächtigen wollen.
Textbausteine
Wer sich bei der Formulierung unsicher ist, kann Textbausteine hinzuziehen. Das Bundesjustizministerium gibt eine „Broschüre zur Patientenverfügung“ heraus, der solche Textbausteine enthält.
Kommentar schreiben