Das Sozialgericht Münster entschied in einem Eilverfahren, die Veröffentlichung von den stark umstrittenen Pflegenoten bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptverfahren aufzusetzen. Das Gericht gab damit einem Pflegeheim aus Münster recht, welches sich gegen die Bewertung mit der Gesamtnote „mangelhaft“ im Qualitätsbereich „Pflege und medizinische Versorgung“ gewehrt hat.

Durch die Veröffentlichung der Note „mangelhaft“ im Internet entstünden möglicherweise erhebliche Wettbewerbsnachteile, ein Rückgang der Belegungszahlen und damit ein wirtschaftlicher Schaden des Pflegeheimes. Hierdurch, so das Sozialgericht Münster, sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.

Quelle: Presse Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.01.2010, Az.: S 6 P 202/09 ER – Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig –

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