18 Feb
von admin - Kategorie: Pflege & Politik, Pflege & Recht
Die schon seit längerem geltende Regelung für „haushaltsnahe Dienstleistungen“, die besagt, dass 20% der Pflege- und Betreuungskosten von der Einkommenssteuerschuld abgezogen werden können, soll jetzt bei Bund und Ländern vereinheitlicht werden. Diese Regelung gilt für Pflegekosten im Gesamtwert von bis zu 20 000 Euro (Abzug also max. 4000 Euro). Zudem fallen etliche Nachweispflichten weg, wie z.B. der Nachweis der Pflegestufe.
Die neuen, einheitlichen Verwaltungsvorschriften sollen ausdrücken, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes (nicht zweckgebundenes) Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird. Damit könnten pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Vergünstigung profitieren.
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